Geld

Mietnomaden

Nomaden kennt man als die Völker, die keinen festen Wohnsitz haben und weiterziehen, wenn für sie der richtige Zeitpunkt gekommen ist. Mietnomaden sind ähnlich: Sie bleiben nie an einem Ort und ziehen irgendwann weiter. Mit dem Unterschied, dass sie häufig nicht nur Mietrückstände zurücklassen, sondern auch völlig verwüstete und vermüllte Wohnungen.

Der Leidtragende ist am Ende der Vermieter, der unter Umständen die ausstehende Miete nie zu sehen bekommt und dazu auch noch die Sanierung der Wohnung in Kauf nehmen muss. Denn häufig sind die Wohnungen so verwahrlost, dass sie erneut Kosten verursachen, bevor man sie wieder vermieten kann.

Handeln Mietnomaden mit Vorsatz?

Mietvertrag unterzeichnen
In vielen Fällen ist es leider so, dass die Mieter den Mietvertrag schon mit dem Gedanken unterschreiben, dass sie ohnehin nie zahlen werden. Möglicherweise geht beim Vermieter innerhalb der ersten Monate trotzdem eine Mietzahlung ein. Doch in der Regel hören diese plötzlich auf. Manche Mietnomaden bleiben ebenso mit der Kaution im Rückstand.

Mietnomaden begehen mit ihrem Handeln einen Mietbruch, was innerhalb Deutschlands als Straftat angesehen wird. Die meisten Mietnomaden besitzen kein geregeltes Einkommen und lassen es oft auch darauf ankommen, wenn es heißt, der Vermieter ziehe schon bald Konsequenzen. Andere wiederum sind über Nacht verschwunden und nicht mehr auffindbar.

Können sich Vermieter vor Mietnomaden schützen?

Sicherer Mietvertrag mit Vermieter abschließen

Vermieter können sich gegen Mietnomaden nur bedingt schützen. Doch gibt es ein paar Richtlinien, die man hier befolgen kann:

  • Beim Verdacht auf Mietnomaden sucht man am besten einen Rechtsanwalt auf, der auf den Bereich Mietrecht spezialisiert ist. Er kennt sämtliche rechtlichen Vorgaben und gibt Tipps und hilft bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung, wenn es hart auf hart kommt.
  • Schon bei der Vertragsunterzeichnung sollte sich der Vermieter so viele Daten wie nur möglich vom Mieter geben lassen. Viele Mietnomaden sind diesbezüglich extrem zurückhaltend, was die Weitergabe persönlicher Informationen angeht.
  • Zu den regulären Daten, die sich der Vermieter vom neuen Mieter geben lassen sollte, gehören nicht nur die Einkommensnachweise der letzten drei Monate, sondern auch eine aktuelle SCHUFA-Auskunft. Zusätzlich kann der Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des letzten Vermieters einfordern, die ihm weitere Sicherheit vermittelt.

Alleine anhand der genannten Unterlagen lässt sich bereits gut feststellen, wie seriös der neue Mieter ist. Leider gibt es nach wie vor keine Kartei, in der sämtliche Mietnomaden geführt werden. Dementsprechend ist es für einen Vermieter immer schwierig, die richtige Entscheidung zu fällen.

Weiterer Schutz – Mietnomadenversicherung

Schutz vor Mietnomaden Symbolbild

Für Vermieter, die auf Nummer sicher gehen möchten, gibt es eine sogenannte Mietnomadenversicherung. Diese beinhaltet einen Schutz, der dann zum Tragen kommt, wenn man als Vermieter an Mietnomaden geraten ist.

Je nach Vertragsbedingungen übernimmt die Versicherung die Kosten für die ausbleibende Miete, sowie die Renovierung der Wohnung jedoch nur teilweise. Hier sollten Vermieter auf den jeweiligen Tarif achten, insbesondere auf den Part, der sich um die Selbstbeteiligung dreht.

Räumungsklage und Zwangsräumung

Zwangsräumung Klage Mieter

In manchen Fällen weigern sich die Mieter auch, die Wohnung trotz Kündigung zu verlassen. Der Vermieter muss hier rechtliche Schritte einleiten, um seine Wohnung zurückzuerlangen. Hierbei ist es wichtig, schnell zu handeln. Der erste Schritt ist eine Abmahnung, sowie eine Zahlungsaufforderung. Diese sind dem Mieter schriftlich zuzustellen.

Ist der Mieter zwei Monate mit der Miete im Rückstand, ist umgehend eine fristlose Kündigung auszusprechen. Der Mieter hat in der Regel zwei Wochen Zeit, um die Wohnung zu verlassen, nachdem die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde.

Wichtig ist, dass sämtlicher Schriftverkehr nachweisbar ist, um später bei einer möglichen Gerichtsverhandlung rasch ein Ergebnis zu erzielen.

Genügen sämtliche Maßnahmen nicht, folgt die Räumungsklage. Diese bewirkt bei korrekter Schriftführung eine Zwangsräumung, die schlimmstenfalls sogar mittels Gerichtsvollzieher vollstreckt wird. Sämtliche Angaben zur Räumungsklage sind im Paragrafen 721 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgefasst.



Kommentarfunktion beendet